Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Firma Florian Hassel – Pulverlacktechnik, Stand 24.06.2020

§ 1 Allgemein

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen (AGB) gelten für alle, auch zukünftigen Vereinbarungen, Angeboten und Geschäften

zwischen der Firma Florian Hassel und deren Kunden. Diese werden mit Auftragserteilung, spätestens mit der

Anlieferung der Ware des Kunden, uneingeschränkt anerkannt. Abweichende Vereinbarungen sind nur

verbindlich, wenn sie ausdrücklich abgesprochen und schriftlich bestätigt werden. 

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB von Kunden oder Dritten finden keine Anwendung, auch nicht, wenn wir von diesen Kenntnis haben oder hatten oder auf ein Schreiben Bezug nehmen, dass AGB des Kunden oder eines Dritten enthält oder darauf verweist; dies gilt auch, wenn wir nicht gesondert widersprechen.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote und Preise sind stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht anders bezeichnet sind.

2.2. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir den Auftrag oder die Bestellung innerhalb der Angebotsfrist schriftlich bestätigt haben. Bestellungen und Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Der Umfang unserer Leistung richtet sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung.

2.3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen unseren Kunden und uns ist nur der schriftlich geschlossene Vertrag bzw. unsere Auftragsbestätigung, eingeschlossen dieser AGB. Alle Vereinbarungen werden darin vollständig wiedergegeben. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich nicht verbindlich und mündliche Abreden werden durch den schriftlichen Vertrag bzw. unserer Auftragsbestätigung ersetzt, wenn sich nicht jeweils aus ihnen ergibt, dass mündliche Abreden verbindlich fortgelten sollen.

2.4. Angaben unsererseits zum Gegenstand der Leistung, insbesondere Gewichte, Maße, Form, Farbe und sonstige technische Daten und Abbildung, Darstellungen, Grundriss und Zeichnung davon sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Bezeichnung voraussetzt. Sie stellen keine Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie dar, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnung der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserung darstellen, sowie die Ersetzung von Material durch gleichwertiges Material sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird und nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.

2.5. Der Vertrag wird unter Vorbehalt der richtigen und fristgerechten Selbstbelieferung geschlossen, es sei denn, dass die jeweiligen Umstände durch uns zu vertreten sind.

§ 3 Preise und Zahlungen

3.1 Unsere Angebote und Preise sind stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht anders bezeichnet sind.

3.2. Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigem Nachlass in Euro ab Werk ausschließlich

Verpackung, Fracht und Versicherung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Gewährung

von Skonti bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien.

3.3 Liegen den vereinbarten Preisen Listenpreise zu Grunde und liegen zwischen dem Vertragsschluss und dem Liefertermin mehr als 4 Monate, so gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3.4 Zahlungen sind uns innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.

3.5. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber und nicht an Erfüllung statt angenommen, unter Berechnung aller Einziehung – und Diskontspesen. 

3.6. Barzahlungsrabatt, Skonto oder mündliche Absprachen mit uns werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Als Barzahlung gilt nur eine Bezahlung spätestens beim Empfang der Lieferung bzw. Übergabe.

3.7. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit unseres Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

3.8 Tritt unser Kunde unberechtigt vom Vertrag mit uns zurück oder beendet er den Vertrag mit uns auf andere unberechtigte Weise, so sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz i.H.v. 5 % des Auftragswertes geltend zu machen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt es vorbehalten einen geringeren Schaden nachzuweisen. Bei Interessenidentität ist der pauschale Schadensersatz auf weitegehende Schäden anzurechnen.

§ 4 Lieferung, Fristen und Termine

4.1 Ein Transport der beschichteten Ware durch uns an den Kunden ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Der Transport erfolgt

durch unsere Kunden bzw. durch einen vom Kunden beauftragten Spediteur. Die Kosten werden vom Kunden

übernommen. Kosten die durch Transportschäden an der beschichteten Ware entstehen gehen zu Lasten des

Kunden.

4.2 Dem Kunden wird eine angemessene Bearbeitung seiner Ware zugesichert. Genau spezifizierte Fristen und

Termine müssen separat vereinbart werden. Wenn nicht anders bestimmt, sind Liefertermine nicht als Fixtermin anzusehen. Zum Verzug bedarf es in jedem Fall einer Mahnung durch den Kunden. 

4.3. Bei Lieferverzögerungen aufgrund unvorhergesehener Ereignisse (wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, Arbeitskampf, Streik, Aussperrung, Problemen bei der Material – oder Energiebeschaffung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder ausbleibenden, nicht richtige oder rechtzeitige Belieferung) haften wir nicht, sofern diese Ereignisse durch höhere Gewalt oder durch andere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. In diesem Fall verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer des jeweiligen Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Erschwert uns ein solches Ereignis die Leistung und Lieferung wesentlich oder macht diese unmöglich und ist das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer, können wir vom Vertrag zurücktreten. 

4.4. Ist unserem Kunden durch die Verzögerung die Abnahme der Ware nicht zumutbar, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Ein solches Rücktrittsrecht besteht jedoch nur dann, wenn der Kunde uns bei Vertragsschluss über die besondere Bedeutung des Liefertermins in Kenntnis gesetzt hat und ein entsprechender Fixtermin vereinbart worden ist.

4.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und den Kunden jedoch kein zusätzlicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten zur Last fallen, es sei denn dass wir für Letztere aufkommen.

4.6. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistungsverzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Paragrafen X dieser AGB beschränkt.

§ 5 Vertragliches Werkunternehmerpfandrecht

Uns steht wegen einer Forderung aus dem geschlossenen Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertrag im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand unserem Kunden gehört.

§ 6 Materialbeschaffenheit/Unsere Leistungen

6.1 Die zu beschichtenden Materialien müssen für die Pulverbeschichtung geeignet, sinnvoll aufhängbar, sowie

hitzebeständig bis 220°C sein. Das Material muss frei von Zunder, Trennmittel, Gusshaut, Formsand, Silikon, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen und Rost sein.

6.2 Ein erforderliches Strahlen oder „Aufrauen“ der Bauteile vor der Beschichtung muss separat vereinbart werden.

6.3 Bei verzinkten Bauteilen wird auf Grund des vom Beschichter nicht beeinflussbaren Untergrundes die

Gewährleistung abgelehnt. Insbesondere Ausgasungen, Pulverlackhaftungsprobleme und raue Oberflächen werden nicht als Reklamation anerkannt; dies gilt auch für Gussteile.                                                                                                                                    

6.4. Auf Grund der geringen „Rautiefe“ von Edelstahl haftet die Pulverbeschichtung auf Edelstahl nur gering. Um die Lackhaftung zu verbessern empfehlen wir daher ein mechanisches „Aufrauen“ durch Schleifen oder Strahlen. Wir übernehmen bei einer mangelhaften Vorbereitung keine Gewährleistung.

6.5 Die Lackhaftung auf Schnittkanten von lasergeschnittenen Teilen ist sehr schlecht, da sich hier eine Oxidschicht bildet. Außerdem bildet sich an den scharfen Kanten nur eine ungenügende Lackschichtdicke aus. Laserschnitte müssen mechanisch gesäubert, entgratet und abgerundet oder gestrahlt werden. Wir übernehmen bei einer mangelhaften Vorbereitung keine Gewährleistung.

6.6 Insbesondere der Witterung und/oder aggressiver Atmosphäre ausgesetzte Konstruktionen und Bleche müssen immer gratfrei und mit gebrochenen, abgerundeten Kanten ausgeführt werden. Anderenfalls bietet die Beschichtung keinen ausreichenden Korrosionsschutz. Wir übernehmen keine Gewährleistung bei mangelhafter Vorbereitung oder uns fehlendem Wissen über die spätere Verwendung der fertigen Bauteile.

6.7 Lackiervorschriften sind unsererseits nur insoweit einzuhalten, dass diese im Auftrag des Kunden konkret benannt wurden und wir diese schriftlich akzeptiert haben.

6.8. Unsere Pulverbeschichtung ist grundsätzlich nur für den Innenbereich geeignet. Die Geeignetheit unserer Pulverbeschichtung für den Außenbereich gilt nur dann als vereinbart, wenn wir dies in Abweichung zu diesen AGB explizit schriftlich zusagen.

§ 7 Gefahrübergang und Abnahme

7.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen dieses Vertragsverhältnisses ist, wenn nichts anderes schriftlich bestimmt wurde, unser Sitz in Haan.

7.2 Sofern wir den Versand übernehmen, unterliegt die Versandart und die Einzelheiten diesbezüglich unserem pflichtgemäßen Ermessen.

7.3. Gefahrübergang tritt spätestens mit der Übergabe der beschichteten Bauteile (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tage auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.

7.4. Im Falle eine Abholung durch den Kunden, tritt der Gefahrübergang bei Übergabe ein.

7.5 Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme der Bauteile länger als 14 Tage im Rückstand, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.

7.6. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Bauteile. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist. Diese Pauschale ist bei Interessenidentität auf weitergehende Schadenersatzansprüche anzurechnen.

7.7. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gelten die von uns beschichteten Bauteile als abgenommen, wenn

                  –                 die Bauteile an den Kunden übergeben wurden,

–                 im Falle der Lieferung nach selbiger 14 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung oder dem Weiterverkauf des Bauteils begonnen hat und in diesem Falle seit Lieferung oder Übergabe 7 Werktage vergangen sind

  • der Kunde die von uns geleisteten Arbeiten vollständig oder teilweise ohne Vorbehalt einer Mängeleinrede bezahlt hat.

§ 8 Gewährleistung, Mängelrüge

8.1 Handelsübliche oder materialbedingte Abweichungen sind zulässig und gelten nicht als Mangel; gleiches gilt für Ungeeignetheit der Pulverbeschichtung für den Außenbereich.

8.2 Die Gewährleistungszeit beträgt bei Verträgen mit Unternehmen 1 Jahr. Sie beginnt mit der Übergabe der Ware an den Kunden. Die Einschränkungen des 9.7. dieser AGB gelten entsprechend.

8.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Schäden, die bei der Pulverbeschichtung in Folge einer

konstruktionsbedingten Minderleistung unvermeidlich eintreten können (siehe auch § 6 Materialbeschaffenheit). Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn nach Gefahrenübergang der Ware vom Kunden oder einem Dritten durch ungeeignete oder unsachgemäße

Lagerung oder Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie außergewöhnlichen äußeren

Einflüssen (z.B. durch übermäßige mechanische, chemische oder elektrolytische Einwirkungen) beschädigt

oder verarbeitet bzw. untrennbar mit anderen Sachen vermischt wird. Schneid-, Biege-, Stanz-, oder andere Umformprozesse nach der Beschichtung führen in jedem Fall zum Erlöschen jeglicher Gewährleistungsansprüche.

8.4 Die beschichteten Bauteile sind unverzüglich nach Ablieferung oder Übergabe an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten oder übergebenen Bauteile als vom Kunden genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandetes Bauteil frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil das Bauteil sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

8.5 Wir beschichten sämtliche Teile ohne mechanische, galvanische oder chemische Vorbehandlung (z.B. Chromatierung/Phosphatierung). Der Auftraggeber hat eigenverantwortlich zu prüfen ob die von uns durchgeführte Vorbehandlung seinen Anforderungen entspricht; wir übernehmen keinerlei Beratungsleistung hinsichtlich der Geeignetheit unserer Pulverbeschichtung für die vom Kunden beabsichtigte Nutzung.

8.6 Bei einer berechtigten, fristgerechten Mängelrüge steht uns ein Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsrecht

zu. Dafür ist uns vom Kunden eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Erledigung einzuräumen.

8.7. Beruht ein Mangel auf unser Verschulden, können unsere Kunden unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.                                                                                                                                                                                                       

8.8. Die Gewährleistung entfällt, wenn unser Kunde ohne unsere Zustimmung die beschichteten Bauteile ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

8.9 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Minderung, auch wenn Mängelrüge oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich zugestimmt haben oder die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

9.1 Unsere Haftung ist auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlung nach Maßgabe dieses Paragrafen eingeschränkt, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt.

9.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit durch uns, unserer Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. 

9.3. Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Bauteils sind, sind aus dem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Bauteils typischerweise zu erwarten sind.

9.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unserer Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf dem Betrag unserer Rechnung für die gelieferten bzw. bearbeiteten Bauteile beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

9.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

9.6. Soweit wir technische Auskünfte geben, oder beratend tätig sind und diese Auskunft oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich gesondert vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.7 Die Einschränkungen dieses Paragrafen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsbeziehung

10.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus Verträgen, die wir mit unseren Kunden abschließen ist Haan.

10.2 Der Gerichtsstand für alle die sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden

Streitigkeiten ist ebenfalls Haan.

10.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.

10.4 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt das die

Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

10.5 Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Veränderungen dieses Schriftformerfordernisses.

10.6 Mündliche Nebenabsprachen gelten als nicht getroffen.

Florian Hassel